Statuten per 11/2024:

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

Der Verein  führt den Namen ”First Pannonian Whisky Club (FPWC)“.

 

Er hat seinen Sitz in A-2491 Neufeld an der Leitha

 

Die Errichtung von Zweigvereinen ist / ist nicht beabsichtigt.

 

 

§ 2: Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Erwerb, die Verkostung, die Bewertung und das Sammeln von Whisky, die Pflege der Whiskykultur, die Durchführung von Exkursionen, die Veranstaltung von Vorträgen und Verkostungen, die Teilnahme an lokalen und regionalen Vereinsveranstaltungen, an Whiskymessen u.dgl.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

Als ideelle Mittel dienen die Information der Menschen im Pannonischen Raum über die Existenz und Aktivitäten des Vereins durch die aktive Mitarbeit bei bzw. die Durchführung dazu geeigneter Veranstaltungen (s.o.), durch gezielte Medienarbeit, durch die Abhaltung von regelmäßig stattfindenden Clubtreffen in dazu geeigneten Lokalitäten

 

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch jährliche Mitgliedsbeiträge.

 

Einnahmen, die der FPWC lukriert, fließen zu 100 % in die Aktivitäten des Clubs, wie

z. B. Ankauf von Whisky, Fachliteratur, Vereinsutensilien, Finanzierung von Sonderabfüllungen, Organisation von Veranstaltungen, Honorare für Vortragende. Aus etwaigen Überschüssen werden Rücklagen für unterschiedliche Zwecke – Club- und Studienreisen, Exkursionen, Spenden an karitative Einrichtungen ... – gebildet.

 

 

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen beiderlei Geschlechts werden, die zumindest 18 Jahre alt sind. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der höchste Mitgliederstand des Vereins beträgt 100 Mitglieder. Ist dieser Stand erreicht, können weitere Mitglieder erst nach dem Austritt bzw. dem Ableben von Mitgliedern aufgenommen werden.  

 

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss und durch das Ableben eines Mitglieds.

Ein Austritt ist jederzeit möglich und beim Obmann mündlich bekanntzugeben. Der bereits bezahlte Mitgliedsbeitrag wird nicht aliquot refundiert.

 

Mitglieder, die sich im Rahmen der Vereinsaktivitäten rassistisch, ausländerfeindlich, intolerant oder in einer Weise äußern bzw. benehmen, die dazu geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen oder dem Verein direkt zu schaden, werden umgehend durch

ad hoc-Beschluss des Vorstands vom Verein ausgeschlossen. Der zu diesem Zeitpunkt anteilige Mitgliedsbeitrag wird seitens des Vereins nicht rückerstattet.

 

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

 

 

 

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Der Verein ist international ausgerichtet, überkonfessionell und politisch überparteilich. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern zu.

 

Zu den Clubtreffen und Veranstaltungen lädt in der Regel der Schriftführer im Namen des Obmanns/Obfrau per mail ein. Wenn eine Teilnahme an einem Clubtreffen nicht möglich ist, wird vom jeweiligen Mitglied erwartet, innerhalb von drei Tagen abzusagen. Bei allen anderen Veranstaltungen wird um eine An- oder Abmeldung ersucht.

 

Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

           

Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

 

Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.

 

Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

§ 7: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfer.

 

 

§ 8: Generalversammlung

 

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet  im Abstand von zwei Jahren, jeweils im letzten Quartal des betreffenden Jahres statt.

 

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, Verlangen der Rechnungsprüfer, Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s, binnen vier Wochen statt.

 

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder durch die/einen Rechnungsprüfer.

 

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

 

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Mitgleidsjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

 

§ 9: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Beschlussfassung über den Voranschlag; Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; Entlastung des Vorstands; Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

 

§ 10: Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.

 

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

 

Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

 

Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

 

Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

 

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

 

§ 11: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung; Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; Verwaltung des Vereinsvermögens; Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern; Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

 

§ 12: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau oder des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten die Unterschrift des/der Obmanns/Obfrau oder des Kassiers/der Kassierin oder deren Stellvertreter (Obmann–/ObfraustellvertreterIn oder Kassier–/KassierinstellvertreterIn).

 

Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

 

Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

 

§ 13: Rechnungsprüfer

 

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

 

§ 14: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.